Tierschutz

Das neue österreichische Tierschutzgesetz

Zum neuen österreichischen Tierschutzgesetz

Das österreichische Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG) gilt als modernstes Tierschutzgesetz der Europäischen Union. In der Tat enthält es Neuerungen, die bemerkenswert und auch für die Schweiz bedeutsam sind:

Bei Verwaltungsverfahren ist im Gesetz neu das Amt des Tierombudsmannes (§ 41) vorgesehen, der als Interessenvertreter des Tierschutzes Parteistellung erhält (Abs. 4). Das Gesetz schützt das Leben des Tieres (§ 1) und verbietet Tötung ohne vernünftigen Grund. Behörden haben den Fund von Tieren anzuzeigen und innerhalb eines Monats das Eigentum an Dritte zu übertragen (§ 30 Abs. 6 und 7).

Überdies kommt dem Tierschutz in Österreich neuerdings Verfassungsrang zu (Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2003; Art. 11 ABs. 1, Z. 8).

Einzelheiten sind dem Gesetzeswortlaut samt amtlicher Begründung zu entnehmen.

Stellungnahme des österreichischen Tierschutzverein:


Das österreichische Tierschutzrecht im Überblick.

Bis vor kurzem gab es in Österreich keine Generalzuständigkeit des Bundesgesetzgebers, Tiere vor Quälereien zu schützen. Erst mit dem neuen Bundestierschutzgesetz, welches am 01.01.2005 in Kraft tritt, wurde eine entsprechende Kompetenz des Bundesgesetzgebers vorgesehen. Erstmals in der Geschichte des Österreichischen Tierschutzes gibt es damit umfassende, verbindliche und einheitliche Normen für das gesamte Bundesgebiet. Bislang war nur in jenen Bereichen eine Übereinstimmung gegeben, in denen „Staatsverträge der Bundesländer“ –sogenannte Art. 15a Vereinbarungen- die Länder dazu verpflichteten. Leider wurden diese Vereinbarungen nicht immer ausreichend umgesetzt, so dass es auch hier zu starken Divergenzen kam.

Das neue Tierschutzgesetz ergänzt die bislang recht wenigen bundeseinheitlichen Bestimmungen im Bereich des Tierschutzes. Erwähnenswert wären hier vor allem folgende Materien:

Strafrecht (§ 222 StGB, Verbot der Tierquälerei), Zivilrecht (§ 285a ABGB, der festhält, dass Tiere zwar keine Sachen, doch auf sie die für Sachen geltenden Vorschriften anzuwenden sind), Tiertransport ( z.B. Tiertransportgesetz-Straße, Tiertransportgesetz-Luft, Tiertransportgesetz-Eisenbahn), Gewerberecht (aufgrund § 70a der Gewerbeordnung 1994 wurde eine Durchführungsverordnung zum Schutz von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten erlassen), Tierversuche (Tierversuchsgesetz 1988 i.d.F. BGBl. 169/1999), Tiertransporte.

Das neue bundeseinheiliche Tierschutzgesetz ist sicher kein „Stein der Weisen“, aber ein tragbarer Kompromiss, auf dem man aufbauen kann. So wurden zahlreiche Forderungen, für die auch der Österreichische Tierschutzverein bereits seit langem gekämpft hat, nunmehr gegen massiven Widerstand einiger Lobbyinggruppen durchgesetzt werden. Erstmals gibt es ein bundesweites Verbot von Legebatterien und Anbindehaltung oder eine Tieranwaltschaft. Letztere nennt sich zwar Tierombudsmann, ist jedoch mit Parteienstellung ausgestattet und kann so die Rechte der Tiere –gleich einem Anwalt- vertreten. Ferner ist auch das Verkaufverbot von Hunden und Katzen in Tierhandlungen hervorzuheben.

Doch nicht nur Lob, auch Kritik ist am neuen Gesetz anzubringen. So wurden Rinder vom Verbot der Anbindehaltung ausgenommen und müssen nur an 90 Tagen im Jahr Auslauf haben. Ferner gibt es Verschlechterungen im Bereich der Schweine- und Mastgeflügelhaltung. Auch ein Verbot der Vollspaltböden, auf denen die Schweine ohne Einstreu stehen, sucht man vergeblich im Gesetz. Dazu kommen noch schwammige Übergangsbestimmungen, die die Rechtsanwendung unnötig komplizieren.

Es lässt sich daher festhalten, dass das neue Gesetz ein Schritt in die richtige Richtung ist, aber wir in Wirklichkeit erst am Anfang –nicht am Ende- eines langen Weges stehen. Der nächste Schritt muss die Erhebung des Tierschutzes in Verfassungsrang sein, damit die Tiere endlich auch in Österreich den selben Stellenwert haben, wie ihre Deutschen Artgenossen. Denn in Deutschland wurde eine entsprechende Verfassungsänderung bereits vor Jahren beschlossen."

aus: http://www.tierschutzverein.at/, 16. 9. 2004

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