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Tierschutz






Österreichischer Tierschutzverein





Leitbild und Tätigkeitsschwerpunkte

Der Österreichische Tierschutzverein (ÖTV) ist eine gemeinnützige, überparteilich und überkonfessionelle Tierschutzorganisation, die sich bundesweit für die Belange der Tiere einsetzt. Gegründet 1899 prägte der Österreichische Tierschutzverein bis zum Anschluß im Jahr 1938 den Tierschutz in Wien. Prominentes Mitglied war der Begründer der Psychoanalyse Dr. Sigmund Freud, ein Kurator des Jugendblaukreuzes . Literatur:*

Der ÖTV betreibt und unterhält im ganzen Bundesgebiet Tierheime und "Assisi-Höfe" (Gnadenhöfe), auf welchen verstoßene Tiere ein artgerechtes Zuhause finden.
Außerdem nimmt der ÖTV Einfluß auf die Rechte der Tiere, indem er an Gesetzesentwürfen mitarbeitet, Lobbying auf politischer Ebene betreibt und bei Behörden und Ämtern interveniert.
Durch die Zeitschrift "Tier & Natur" und andere Publikationen leistet der Verein intensive Aufklärungsarbeit mit dem Ziel, eine Bewusstseinsänderung beim Menschen im Umgang mit Tieren herbeizuführen.

Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind die kostenlose Beratung in allen Fragen des Tierschutzes und der Tierhaltung, Tierschutz-Jugendarbeit, Schulprojekte und Durchführung von Kindertierschutztagen auf den "Assisi-Höfen", nationale und internationale Artenschutzprojekte, Tiervermittlungen, kostenloser und rund um die Uhr einsatzbereiter Tierrettungsdienst. etc.
Tierschutz hat eine richtige Mischung aus Worten und Taten zu sein. Der ÖTV organisiert Tierschutzaktionen und nimmt regelmäßig an Protestkundgebungen teil, um der Forderung nach einer besseren Zukunft für die Tiere Nachdruck zu verleihen.

Der ÖTV arbeitet intensiv mit internationalen Organisationen, führenden Wissenschaftern und Experten zusammen. Er betreibt Lobbying auf politischer Ebene, gibt Stellungnahmen zu Gesetzesenntwürfen ab und vertritt die Rechte der Tiere vor Behörden und Ämtern.

http://www.tierschutzverein.at/de/

Der Bund MÁOSZ

Am 10. Mai 2002 haben sich 29 Organisationen zum Bund ungarischer Tierschützer (MAOSZ - Magyar Állatvédok Országos Szervezete) zusammengeschlossen, um gemeinsam vor dem Staat für eine starke, finanzielle Basis zu kämpfen, die den Tierheimen das Überleben sichern könnte. Inzwischen sind dem Bund 35 Vereine angeschlossen.

Neben der Einführung des Tierschutzunterrichts und allgemeiner Akzeptanz von Kastrationen erarbeitet die Interessenvertretung einen Kodex, der das Tierschutzgesetz mit Leben füllen soll. Zwar legt das Gesetz fest, was als Tierquälerei einzustufen ist, doch werden solche Vergehen bislang nicht unter Strafe gestellt.

Seit dem 05. März 2005 hat den Vorsitz Frau Anita Csolle übernommen (vorher war es Herr Farkas Tomas vom Verein Misina). Wir stehen mit Frau Csolle in Kontakt und sie hat uns Informationen zu MAOSZ und die aktuelle Mitgliederliste zur Verfügung gestellt. (Es gibt auch eine Internetseite www.maosz.hu, die zur Zeit aber wegen technischer Probleme nicht erreichbar ist.)

Laut Maosz kann man davon ausgehen, dass alle Mitglieder nach bestem Bemühen arbeiten.

Das leitende Kommite hat vor kurzem beschlossen, die einzelnen Mitglieder zu besuchen und sich deren Arbeit anzuschauen, um eine Art Bestandsaufnahme in Sachen Tierhilfe in Ungarn zu machen.

Wir werden an dieser Stelle weiter über die Arbeit von Maosz berichten.


Der Bund MÁOSZ stellt sich vor


Der nationale Verband ungarischer Tierschutzvereine (Magyar Állatvédok Országos Szervezete) abgekürzt MÁOSZ, wurde am 10. Mai 2002 gegründet mit der Absicht eine repräsentative und starke Basis für die registrierten Tierschutzorganisationen zu schaffen. MÁOSZ ist mit seinen 40 Mitgliedern der erste Verband dieser Art in der Geschichte Ungarns und kann in dieser Hinsicht als Meilenstein angesehen werden. Führungsorgan ist das präsidiale Kommitee.

I. ZIELE

Die Hauptziele von MÁOSZ sind:

1. die Einführung und Etablierung einheitlicher Regelungen, die für das Wirken der Mitgliedsorganisationen notwendig sind

2. Die Interessen der Mitglieder in allen Belangen repräsentieren und vertreten.

3. Die Mitglieder unterstützen durch:

a. das Etablieren und Aufrechterhalten eines interaktives Kommunikations- und Kooperationsnetzwerk zwischen den Mitgliedern

b. die Organisation und Abhaltung von Konferenzen und speziellen Kursen

c. die Veröffentlichung und Verbreitung von Material zum Tierschutz

d. die Organisation von professionellen Veranstaltungen, Programmen und Kampagnen

e. das Sammeln von Spenden, die unter den Mitgliedern verteilt werden

f. die fachliche und finanzielle Unterstützung bei der Errichtung und dem Betreiben von Tierheimen

g. rechtliche Beratung

4. Eine effiziente Kooperation mit der staatlichen Körperschaft in Bezug auf

a. gesetzliche Regelungen

b. die Arbeit spezieller Kommitees mit der Hilfe von Experten, deligiert vom Verband

c. offizielle Expertenratschläge

d. die Kontrolle der Erfüllung von gesetzlichen Regelungen im Land

e. die Organisation von Rettungsmaßnahmen für Anwohner und ihren Tieren im Falle von Flut, Erdbeben und anderen Naturkatastrophen

5. Hilfe für die Bürger:

a. verloren gegangene Tiere finden

b. Tiere aus den Tierheimen an neue Besitzer vermitteln

c. ungewollte Tiere in Tierheimen unterbringen

d. professionelle und gesetzliche Hilfestellung bei Problemen in Bezug auf das Halten eines Tieres

e. Sorge tragen für die Tiere der Bürger im Falle von Flut, Erdbeben und anderen Naturkatastrophen

f. Zugang bieten zu den Aktivitäten und Daten der Tierschutzorganisationen

6. Aufbau und Aufrechterhaltung eines Beziehungsnetzwerkes mit ähnlichen nationalen und internationalen Organisationen und Vereinen; Organisation von gemeinsamen Veranstaltungen, Programmen und Kampagnen

II. HAUPTAKTIVITÄTEN

1. Kooperation mit den staatlichen und anderen offiziellen Autoritäten

· Vereinbarung mit dem ungarischen Bund der Tierärzte
Die beiden Parteien haben zugestimmt, in den folgenden Bereichen zu kooperieren: Organisierte tierärztliche Hilfe für Tierheime, Organisation von Kastrations-Kampagnen, Integration von Tierschutzbelangen in die Tierärztliche Ausbildung, Organisation von gemeinsamen Konferenzen und Kursen, Einführung und Erhaltung eines einheitlichen Registrierungssystems für Hunde (Mikrochip) und Tierärztliche Hilfe beim Katastrophenschutz

· Vereinbarung mit der nationalen Katastrophenschutzbehörde
Die beiden Parteien haben zugestimmt, in Bereichen der Katastrophenhilfe und -vorbeugung zu kooperieren. Das ist das erste Mal, das Tierschutzorganisationen offiziell dazu berufen sind, bei derartigen Maßnahmen teilzunehmen.

2. Ethischer Kodex
Die Formulierung and Verbreitung eines ethischen Kodex ist eine bedeutende Errungenschaft. Der ethische Kodex ist eine Sammlung von Richtlinien und Regelungen, die moralische Themen und das ethische Verhalten betreffen (siehe auch Anhang 3). Der Ethische Kodex regelt das Verhalten gegenüber Tieren und anderen Organisationen für Personen, die für eine Mitgliedsorganisation arbeiten.

3. Kommunikation

· Newsletter
Zur Verbreitung von Informationen wurde der MÁOSZ Newsletter eingeführt. Er wird an die Mitglieder, Nicht-Mitgliedsorganisationen, staatliche Stellen (z.B. Ministerien) und die Medien verteilt. Er erscheint alle drei Monate.

· Website
MÁOSZ hat eine eigene Internetseite. Das Hauptziel ist die Vereinfachung des Informationsflusses zwischen den Tierschutzorganisationen untereinander sowie zur Öffentlichkeit.

· Korrespondenz Liste
Unter den Mitgliedern von MÁOSZ wurde eine Internet Korrespondenz gestartet, bei der die Organisationen einfach mit einander kommunizieren können. (Der Mangel an Kommunikation scheint im ungarischen Tierschutz das größte Problem vor der Gründung von MÁOSZ gewesen zu sein)

4. Katastrophenschutz
MÁOSZ hat eine vollständige Katastrophenschutz-Strategie für den Fall einer Flut ausgearbeitet. Diese beinhaltet die Kooperation mit Autoritäten, die Feststellung von menschlichem Potential (die exakte Anzahl von Tierärzten, Ornithologen, Biologen, Nutztier Spezialisten usw.) und Ausstattung (Autos, Boote, Käfige, Sicherheitsuniformen usw.) die MÁOSZ im Falle von Naturkatastrophen zur Verfügung stellen kann, das Befragen von Flutexperten zu möglichen Flutregionen und die Bestimmung von Auswegsstrecken.
Im Sommer 2002 hat MÁOSZ für die Mitglieder und Freiwillige ein theoretisches Training in der Katastrophenschutzbehörde organisiert, an dem 24 Personen von 10 Organisationen teilgenommen haben. Neben der theoretischen Arbeit wurde auch praktische Arbeit bei der Flut 2002 in der Region von Gemenc geleistet, bei der 44 Personen von 7 Organisationen bei der Rettung von Haus- und Wildtieren mitgearbeitet haben.

5. Administrative Arbeit
MÁOSZ hat mit Hilfe einer Umfrage eine Bestandsaufnahme unter allen Tierschutzorganisationen (nicht nur Mitgliedern) durchgeführt, um die momentane Situation abzubilden (z.B. Zahl der Tiere, Infrastruktur, Regelungen usw.)



http://www.maosz.hu


Tierschutz

Der ungarische Tierschutz im Gesetz

2000 ist in Ungarn ein Tierschutzgesetz in Kraft getreten, das ähnlich wie in Deutschland allgemeine Regeln im Umgang mit Tieren enthält. Doch der Vollzug scheitert häufig an den mangelnden Möglichkeiten zur Durchsetzung; Verstöße gegen das Tierschutzgesetz werden nicht kontrolliert und die Misshandlungen von Tieren nicht als Straftat, eher als Kavaliersdelikt, angesehen. Auch die Kettenhundhaltung ist laut Tierschutzgesetz erlaubt und wird noch immer verbreitet praktiziert. Nicht selten verbringen Hunde, vom Welpenalter bis zu ihrem Tod, jeden Tag ihres Lebens an der Kette. Sie schlafen ohne Witterungsschutz, haben keinen Bewegungsspielraum durch die enge Anbindehaltung und werden nur unzureichend gefüttert.

Zur Zeit haben leider immer noch die staatlich bestellten Hundefänger Vorrang vor den Tierheimen. Um die Zahl der ausgesetzten Hunde zu verringern, greifen sie die Tiere auf und verwahren sie in provisorischen Zwingern. Nach Ablauf einer vorgeschriebenen Frist (meistens 14 Tage), in der die Vierbeiner meistens kaum gefüttert werden, steht dem Hundefänger ein Verwertungsrecht zu. Er kann die halb verhungerten Hunde töten, verkaufen oder einem eventuell vorhandenen Tierheim übergeben. Finanziert wird das von der jeweiligen Gemeinde.
Ansässige Tierheime erhalten in der Regel keine finanzielle Unterstützung vom Staat. In einigen Gemeinden konnten Tier
schutzvereine nun erreichen, dass sie die Aufgaben des Hundefängers übernehmen und z.B. die streunenden Hunde einfangen oder zumindest die Tiere nach der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von 2 Wochen ins Tierheim holen dürfen. Dafür bekommen sie das Geld, dass sonst der Hundefänger bekommen hätte. Es reicht zwar bei weitem nicht aus für die Versorgung der Tiere, ist aber zumindest ein Anfang in die richtige Richtung. In diesen Gemeinden müssen keine Tiere mehr in die Tötung! (zu diesen Tierheimen zählen z.B. Siofok, Cegled und Tapolca)

Im Jahr 2004 wurde das bestehende Tierschutzgesetz nach einer landesweiten Unterschriftensammlung außerdem insofern erweitert, dass Tierquälerei strafrechtlich verfolgt werden kann. Leider fehlt es hier noch an der Umsetzung.

Es bleibt zu hoffen, das sich Vereinbarungen wie oben genannt in der Zukunft durchsetzen und auch die Tierschutzgesetze Akzeptanz in der Bevölkerung finden werden.

Tierschutz

Das neue österreichische Tierschutzgesetz

Zum neuen österreichischen Tierschutzgesetz

Das österreichische Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG) gilt als modernstes Tierschutzgesetz der Europäischen Union. In der Tat enthält es Neuerungen, die bemerkenswert und auch für die Schweiz bedeutsam sind:

Bei Verwaltungsverfahren ist im Gesetz neu das Amt des Tierombudsmannes (§ 41) vorgesehen, der als Interessenvertreter des Tierschutzes Parteistellung erhält (Abs. 4). Das Gesetz schützt das Leben des Tieres (§ 1) und verbietet Tötung ohne vernünftigen Grund. Behörden haben den Fund von Tieren anzuzeigen und innerhalb eines Monats das Eigentum an Dritte zu übertragen (§ 30 Abs. 6 und 7).

Überdies kommt dem Tierschutz in Österreich neuerdings Verfassungsrang zu (Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2003; Art. 11 ABs. 1, Z. 8).

Einzelheiten sind dem Gesetzeswortlaut samt amtlicher Begründung zu entnehmen.

Stellungnahme des österreichischen Tierschutzverein:


Das österreichische Tierschutzrecht im Überblick.

Bis vor kurzem gab es in Österreich keine Generalzuständigkeit des Bundesgesetzgebers, Tiere vor Quälereien zu schützen. Erst mit dem neuen Bundestierschutzgesetz, welches am 01.01.2005 in Kraft tritt, wurde eine entsprechende Kompetenz des Bundesgesetzgebers vorgesehen. Erstmals in der Geschichte des Österreichischen Tierschutzes gibt es damit umfassende, verbindliche und einheitliche Normen für das gesamte Bundesgebiet. Bislang war nur in jenen Bereichen eine Übereinstimmung gegeben, in denen „Staatsverträge der Bundesländer“ –sogenannte Art. 15a Vereinbarungen- die Länder dazu verpflichteten. Leider wurden diese Vereinbarungen nicht immer ausreichend umgesetzt, so dass es auch hier zu starken Divergenzen kam.

Das neue Tierschutzgesetz ergänzt die bislang recht wenigen bundeseinheitlichen Bestimmungen im Bereich des Tierschutzes. Erwähnenswert wären hier vor allem folgende Materien:

Strafrecht (§ 222 StGB, Verbot der Tierquälerei), Zivilrecht (§ 285a ABGB, der festhält, dass Tiere zwar keine Sachen, doch auf sie die für Sachen geltenden Vorschriften anzuwenden sind), Tiertransport ( z.B. Tiertransportgesetz-Straße, Tiertransportgesetz-Luft, Tiertransportgesetz-Eisenbahn), Gewerberecht (aufgrund § 70a der Gewerbeordnung 1994 wurde eine Durchführungsverordnung zum Schutz von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten erlassen), Tierversuche (Tierversuchsgesetz 1988 i.d.F. BGBl. 169/1999), Tiertransporte.

Das neue bundeseinheiliche Tierschutzgesetz ist sicher kein „Stein der Weisen“, aber ein tragbarer Kompromiss, auf dem man aufbauen kann. So wurden zahlreiche Forderungen, für die auch der Österreichische Tierschutzverein bereits seit langem gekämpft hat, nunmehr gegen massiven Widerstand einiger Lobbyinggruppen durchgesetzt werden. Erstmals gibt es ein bundesweites Verbot von Legebatterien und Anbindehaltung oder eine Tieranwaltschaft. Letztere nennt sich zwar Tierombudsmann, ist jedoch mit Parteienstellung ausgestattet und kann so die Rechte der Tiere –gleich einem Anwalt- vertreten. Ferner ist auch das Verkaufverbot von Hunden und Katzen in Tierhandlungen hervorzuheben.

Doch nicht nur Lob, auch Kritik ist am neuen Gesetz anzubringen. So wurden Rinder vom Verbot der Anbindehaltung ausgenommen und müssen nur an 90 Tagen im Jahr Auslauf haben. Ferner gibt es Verschlechterungen im Bereich der Schweine- und Mastgeflügelhaltung. Auch ein Verbot der Vollspaltböden, auf denen die Schweine ohne Einstreu stehen, sucht man vergeblich im Gesetz. Dazu kommen noch schwammige Übergangsbestimmungen, die die Rechtsanwendung unnötig komplizieren.

Es lässt sich daher festhalten, dass das neue Gesetz ein Schritt in die richtige Richtung ist, aber wir in Wirklichkeit erst am Anfang –nicht am Ende- eines langen Weges stehen. Der nächste Schritt muss die Erhebung des Tierschutzes in Verfassungsrang sein, damit die Tiere endlich auch in Österreich den selben Stellenwert haben, wie ihre Deutschen Artgenossen. Denn in Deutschland wurde eine entsprechende Verfassungsänderung bereits vor Jahren beschlossen."

aus: http://www.tierschutzverein.at/, 16. 9. 2004